Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Kontakt / Beanstandungen
Fragen oder Beanstandungen jeglicher Art, die im Zusammenhang mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den diesen zugrunde liegenden Verträgen stehen, können schriftlich bei der :
LOOQ-MEDIA GmbH & CO.KG
Michaelisstraße 2
24837 Schleswig
oder per Email an info[at]looq-media.de, vorgebracht werden

2. Geltungsbereich der AGB
Für alle Geschäfte zwischen dem Kunden und der LOOQ-MEDIA gelten ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

3. Angebotserstellung
(1) Die von der LOOQ-MEDIA erstellten Angebote verstehen sich freibleibend und unverbindlich. Die Gültigkeit beträgt maximal vier (4) Wochen, soweit nicht anders vereinbart. Ein Auftrag gilt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung als angenommen.
(2) Der von der LOOQ-MEDIA zu erbringende Leistungsumfang wird in der schriftlichen Auftragsbestätigung definiert. Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
(3) Die LOOQ-MEDIA behält sich vor, zu erfüllende Aufträge ganz oder teilweise durch Subunternehmen zu erbringen.
(4) Sofern die LOOQ-MEDIA für den Kunden Zusatz-Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Die LOOQ-MEDIA haftet ausschließlich für selbst erbrachte Leistungen.

4. Leistungsbeschreibung und Leistungsänderungen
(1) Soweit sich die Anforderungen des Auftraggebers noch nicht aus der Aufgabenstellung laut Vertrag ergeben, definiert der Auftragnehmer sie mit Unterstützung des Auftraggebers und erstellt eine Spezifikation darüber (Pflichtenheft). Das Pflichtenheft ist verbindliche Vorgabe für die weitere Arbeit. Das Pflichtenheft kann im Laufe der Umsetzung des Projektes in Abstimmung mit dem Auftraggeber verfeinert oder geändert werden unter Maßgabe von Punkt 4.3. Erkennt der Auftragnehmer, dass die Aufgabenstellung fehlerhaft, nicht eindeutig oder mit vertretbaren Arbeitsaufwand nicht ausführbar ist, teilt er dies unverzüglich dem Auftraggeber mit. Daraufhin entscheidet dieser unverzüglich über das weitere Vorgehen
(2) Für 3D-Dienstleistungen erhält der Kunde die Möglichkeit von einer (1) Nachbesserung (Revision). Unter Nachbesserung (Revision) versteht sich die Änderung von spezifischen Details wie Lichtstimmung und Textur  unter Beibehaltung der ursprünglichen Basisversion. Eine Modifikation des erstellten 3D-Modells oder der 3D-Modelle innerhalb einer 3D-Animation ist aufpreispflichtig und wird nach Aufwand zum jeweils aktuellen Stundensatz abgerechnet. Für alle anderen 3D-Dienstleistungen gilt eine (1) Nachbesserung (Revision). Das 3D-Modell als solches ist nicht Bestandteil der Leistung und wird dem Kunden nicht übergeben. (es kann jedoch käuflich erworben werden).

(3) Will der Auftraggeber seine Aufgabenstellung im Ganzen oder zu Teilen ändern oder erweitern, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem zuzustimmen, soweit es diesem insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Terminplanung zumutbar ist. Soweit sich die Realisierung eines Änderungswunsches auf die Vertragsbedingungen auswirkt oder einen höheren Arbeitsaufwand zur Folge hat, kann der Auftragnehmer eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Erhöhung der Vergütung bzw. die Verschiebung der Fertigstellungstermine, verlangen.
(4) Soweit eine Ursache, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die Termineinhaltung beeinträchtigt, kann der Auftragnehmer eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer auch die Vergütung seines Mehraufwands verlangen.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber hat einen verantwortlichen Ansprechpartner zu benennen, der Entscheidungen treffen oder herbeiführen kann. Der Ansprechpartner hat Entscheidungen schriftlich festzuhalten. Der Ansprechpartner steht dem Auftragnehmer während der Auftragsdurchführung für notwendige Informationen zur Verfügung. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber regelmäßig über den Stand der Arbeiten unterrichten.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer soweit erforderlich zu unterstützen und alle zur Einarbeitung und Durchführung des Auftrages notwendigen Informationen und Leistungen zur Verfügung zu stellen – für Architekturvisualisierungen notwendig: Planzeichnungen, d.h. Grundrisse, Ansichten, Lageplan und ggf. Materialliste inkl. Bemaßungen im Format „pdf“. Für Produktvisualisierungen notwendig: Planzeichnungen inkl. Bemaßungen im Format „pdf“ und STEP – Daten des Produktes.

6. Abnahme
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Vertragsmäßigkeit der Dienstleistung (bei Software ggf. samt Dokumentation) auf den vereinbarten Leistungsumfang hin zu überprüfen und bei Vertragsmäßigkeit deren Abnahme schriftlich zu erklären. Die Prüffrist beträgt eine (1) Woche, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Die Dienstleistung gilt als abgenommen, sobald nach Ablauf der Prüffrist deren Nutzbarkeit nicht wegen gemeldeter Mängel erheblich eingeschränkt ist. Die Dienstleistung gilt ebenfalls als abgenommen, wenn der Auftraggeber dies durch schlüssiges Verhalten (Nutzung) anzeigt.
(3) Bei geringfügigen Mängeln darf die Abnahme nicht verweigert werden.

7. Rechnungsstellung und Zahlung
(1) Bei Auftragserteilung durch den Kunden ist eine jeweils prozentuale Anzahlung des im Angebot vereinbarten Gesamtpreises auf das Konto der LOOQ-MEDIA fällig. Unmittelbar nach Zahlungseingang wird mit der Leistungserbringung (s. Punkt 4) begonnen.
(2) Die Schlussrechnung wird nach Fertigstellung und Abnahme des Projektes gestellt. Wenn der Kunde bis eine (1) Woche nach Erhalt, Übergabe oder Freischaltung eines Projektes keine Freigabe erteilt oder an LOOQ-MEDIA festgestellte Mängel mitteilt, gilt das Projekt beiderseitig als abgenommen und frei zur Rechnungsstellung.
(3) Der Rechnungsbetrag abzüglich der Anzahlung ist bei Erhalt bzw. bei Abnahme des Projektes fällig, wenn keine anderen Zahlungskonditionen vereinbart wurden.
(4) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit eigenen Ansprüchen des Kunden, die von der LOOQ-MEDIA bestritten werden, ist nicht zulässig. Die Abtretung von Forderungen gegen die LOOQ-MEDIA an Dritte ist ausgeschlossen.

8. Gewährleistung, Schadenersatz, Auftragskündigung
(1) Die LOOQ-MEDIA verpflichtet sich die auftragsgemäß geschuldeten Leistungen termingerecht und sorgfältig zu erbringen, sofern nicht vom Auftrag zurückgetreten wurde oder die vom Kunden erforderlichen Informationen und Inhalte gemäß Punkt (4.1) nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach Auftragsbestätigung übermittelt wurden.
(2) Der in der Auftragsbestätigung genannte Funktionsumfang ist zu gewährleisten. Die LOOQ-MEDIA  kann jedoch nicht gewährleisten, dass die von ihr erbrachten Leistungen ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen, mit beliebigen Daten, Programmen und Informationssystemen funktioniert. Alle Frontend- sowie Webanwendungen und Applikationen werden ausschließlich für die jeweils aktuellste, standardkonforme (W3C-Standard) Version  von folgenden Webbrowsern entwickelt: Mozilla Firefox, Google Chrome, Microsoft Edge. Für die Darstellungsrichtigkeit in anderen Browsern, insbesondere Apple Safari, kann keine Gewährleistung übernommen werden. Sämtliche Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich, bspw. per eMail, Fax oder Brief zu rügen.
(3) Keine Gewährleistung besteht für Mängel die der Kunde oder Dritte ohne Zustimmung durch die LOOQ-MEDIA  zu beheben versucht und Mängel, die auftreten nachdem der Kunde oder der Dritte Änderungen am von der LOOQ-MEDIA  gelieferten Produkt vorgenommen haben sowie für Mängel, die auf Änderungen in einer anderen vom Kunden verwendeten Software zurückzuführen sind.
(4) Nicht gehaftet wird auch für Mängel, die auf einer fehlerhaften oder unzureichenden Mitwirkung des Kunden beruhen. Wenn die LOOQ-MEDIA  nachweist, dass eine Störung auf vorschriftswidriges Verhalten des Kunden, durch einen Maschinenfehler oder durch Programme oder Eingriffe des Kunden oder von Dritten verursacht worden ist, ist sie berechtigt, dem Kunden die von ihr vorgenommenen Recherchen und Wiederbehebungsarbeiten entsprechend angemessen in Rechnung zu stellen.
(5) Die LOOQ-MEDIA  haftet nicht für Schäden, die aufgrund der Benutzung der von der LOOQ-MEDIA  zu erbringenden Leistungen oder der Unmöglichkeit, diese Leistungen entsprechend zu verwenden, entstehen.
(6) Die LOOQ-MEDIA ist berechtigt den Auftrag nach einmaliger Fristsetzung zu kündigen, falls der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und insbesondere die für den Auftrag notwendigen Inhalte und Informationen nicht fristgerecht (spätestens innerhalb 4 Wochen nach Auftragsannahme) oder nur unvollständig übermittelt. Die Anzahlung wird im Falle dieser Auftragskündigung nicht zurückerstattet.

9. Urheber-/Verwertungs-/Nutzungsrecht
(1) Der Kunde erwirbt die urheberrechtlichen Verwertungs- bzw. Nutzungsrechte erst, wenn der Kunde die gemäß Punkt 5. geschuldete Vergütung vollständig an die LOOQ-MEDIA  entrichtet hat (§ 158 Abs. 1 BGB). Bis zur Entrichtung der gemäß Punkt 7. vom Kunden geschuldeten Vergütung verbleiben sämtliche urheberrechtlichen Verwertungs- und Nutzungsrechte bei der LOOQ-MEDIA.
(2) Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen stehen der LOOQ-MEDIA  bzw. deren Lizenzgeber zu. Der Kunde erhält ausschließlich das Recht, die Leistung nach Bezahlung des vereinbarten Entgeltes ausschließlich zu eigenen Zwecken zu verwenden (zeitlich und örtlich unbeschränktes Nutzungsrecht). Durch die Mitwirkung des Kunden bei der Herstellung der Leistung werden keine Rechte über die im Werkvertrag festgelegte Nutzung hinaus erworben.

10. Datenschutz
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich wechselseitig, alle ihnen vom jeweils Anderen im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit sie nicht ohnehin allgemein bekannt sind.
(2) Die LOOQ-MEDIA  wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes sowie des Telekommunikationsgesetzes beachten und die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes einhalten. Die LOOQ-MEDIA  ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die an den Standorten des Kunden gespeicherten Daten und Informationen gegen unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Die LOOQ-MEDIA  ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist 24837 Schleswig. Als Gerichtsstand wird Schleswig vereinbart.

Schleswig, 01.01.2021